Produktsicherheitsgesetz

Hinweise zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
vom 8. November 2011 gültig ab 1. Dezember 2011

Die Vorschrift dieses Gesetzes lautet, dass grundsätzlich jedes Verbraucherprodukt eine Identifikations- und eine Herstellerkennzeichnung aufweisen muss.

Im Klartext heißt dies, dass auf jedem Produkt, das der Endverbraucher erhält, der Name und eine postalisch zustellungsfähige Adresse (d.h. Name, Straße, PLZ, Ort) angegeben sein muss. Eine Internetadresse, ein Postfach oder nur eine Telefonnummer reicht nicht aus. Diese Adresse muss auf dem Produkt dauerhaft angebracht sein.

Eine Missachtung kann mit Strafen bis zu 10.000 € geahndet werden. Wir als Hersteller / Lieferant haften dafür, dass das Produkt mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen wird.

Anbringung des Inverkehrbringers auf den Produkten aus unserer Manufaktur:

  • Buttons
    Wir drucken den "Inverkehrbringer" in einer 3 - 4 pt großen Schrift auf den seitlichen Rand des Buttons, so dass das eigentliche Motiv nicht beeinträchtigt wird.

  • Geschenkartikel
    Bei den Geschenkartikeln liegt in der Einzelverpackung ein Produkteinleger zum "Inverkehrbringer", da eine Anbringung der Daten auf dem Artikel nicht möglich ist. Ab einer Bestellmenge von 100 Stück können diese Produkteinleger individuell gestaltet werden.

Es bieten sich daher 3 Möglichkeiten an:

  • Der Endkunde bringt über die Druckdaten die Kennzeichnung auf dem bestellten Artikel an. Wir übernehmen nur die Prüfung des Vorhandenseins des Textes, nicht aber die Richtigkeit und die postalische Zustellbarkeit.
  • Die beteiligte Werbeagentur oder der Werbemittelhändler bringt seine korrekte Adresse auf dem Produkt an. In diesem Fall muss der Besteller (Wiederverkäufer) seine korrekten Daten auf dem Produkt anbringen, oder, wenn wir die Daten erstellen, uns diese schriftlich mitteilen, damit wir diese im Probeabzug einbauen können.
  • Wir als Hersteller / Lieferant bringen unsere Kennzeichnung an:

              by-the-K. - Ulrich Kortenjan  Advertising Solutions, Caldeloerweg 9, D-48165 Hiltrup / Westfalen

Konsequenz aus diesen Möglichkeiten:

  • Derjenige, der seine Kennzeichnung auf dem Produkt anbringt, ist nach außen hin gesetzlich der alleinige Hersteller / Inverkehrbringer.
  • Gegenüber den Überwachungsbehörden ist dann dieser verantwortlich für eventuelle Beanstandungen.
  • Genau das sollten Sie als Agentur bzw. Werbemittelhändler, falls der Endkunde die Kennzeichnung durch uns oder sie ablehnen sollte und falls der Endkunde auf dem Produkt seine postalische Adresse drucken lässt, schriftlich kommunizieren, da man rechtlich gesehen vom Endkunden nicht immer erwarten kann, dass dieser die rechtliche Konsequenz kennt.

Wenn Sie als Agentur bzw. Werbemittelhändler uns Druckdaten senden oder wir die Druckdaten erstellen sollen und die postalische Adresse des Endkunden ersichtlich ist und sie Ihre Kontaktdaten nicht vorgeben, gehen wir davon aus, dass Sie diesen Sachverhalt und die rechtlichen Konsequenzen (Wir raten: unbedingt schriftlich) mit Ihrem Kunden geklärt haben. Wir prüfen diesen Vorgang im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Endkunden, jedoch nicht.

Gesetzestext

Eine Vollständigkeit des gesamten Inhalts des Gesetzes ist mit obiger Kurzfassung nicht gegeben. Den genauen Gesetzes Text entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums der Justiz unter http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/index.html

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